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Das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat ein Soforthilfe-Zuschuss für Soziale Organisationen auf den Weg gebracht.

Durch die Coronapandemie sind viele gemeinnützige Organisationen in ihrer Existenz bedroht, sie können ab Ende der kommenden Woche eine Soforthilfe beantragen. Und zwar all jene, die keine anderslautende Unterstützung erhalten, nicht unter die Regelung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes des Bundes (SodEG) fallen und dem Sozialministerium zugeordnet sind. Soziale Träger werden mit Zuschüssen als Billigkeitsleistungen über eine Förderrichtlinie Corona-Soforthilfe soziale Organisationen unterstützt. Insgesamt werden dafür 15 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Die Träger können nun über die Seite der SAB die Hilfen beantragen und sich bei Fragen ab dem 27.5. an Ihre jeweilige Bewilligungsstelle wenden.

Weitere Informationen sind auf der Website der SAB zu finden.

https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-soziale-organisationen.jsp

Ebenso hat das SMS bereits Mitte April Erleichterungen für die Projekte und Maßnahmen im Bereich des Sozialministeriums veröffentlicht, die im folgenden nochmals zusammengefasst sind.
So kommen für jetzige Zuwendungsempfänger bei geförderten Projekten und Projektmitwirkende in Förderprogrammen des SMS entsprechende Regelungen zum Fördervollzug in der Corona-Krise bereits zur Anwendung:
– Können Projektbestandteile nicht wie geplant durchgeführt werden, werden die nachweislich entstandenen (im Grunde förderfähigen) Ausgaben anerkannt.
– Gefördert werden können so auch angefallene Stornierungskosten. Dies ermöglicht den Zuwendungsempfängern und ihren beteiligten eine gewisse Planungssicherheit.
– Wird bei Projekten der Zuwendungszweck nur vorübergehend aufgrund der Corona-Krise nicht erreicht, sind die Ausgaben weiterhin förderfähig, soweit sie nicht anderweitig reduziert werden können. Auch ist krisenbedingter, abweichender Einsatz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall zulässig.
– Die Bewilligungsbehörden wurden entsprechend informiert und beraten kompetent, zuverlässig und individuell zu allen Einzelanfragen. Zur Unterstützung dieser Arbeit wurde durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Handlungsleitfaden erarbeitet.

Im Einzelnen bedeutet das:
– Für Projekte, die vor dem 31.12.2020 enden, kann eine Verlängerung des Projektzeitraums zum 31.12.2020, in Ausnahmefällen sogar bis Ende März 2021, ermöglicht werden.
– Sofern Zuwendungsempfängern bei einer laufenden Förderung im Grunde förderfähige Ausgaben entstehen, obwohl der Zuwendungszweck aufgrund der Corona-Krise vorübergehend nicht erreicht werden kann bzw. das Projekt unterbrochen werden muss, sind diese förderfähig, soweit diese nicht reduziert werden können.
– Bei Projekten, in denen es nachweislich nicht möglich ist, die im Projekt veranschlagten Eigen- bzw. Drittmittel zu erreichen, ist die Bewilligungsstelle angehalten, nach Beantragung durch den Träger die Sachlage wohlwollend und einzelfallbezogen zu prüfen.
– Für alle Vorauszahlungen ist eine verlängerte Mittelverwendungsfrist von 5 Monaten zu gelassen. Dies gilt rückwirkend zum 1. Januar 2020 auch für alle bereits erfolgten Vorauszahlungen.

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