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Anträge für 2024 müssen neu gestellt werden

Anbei teilen wir wichtige Informationen für Vereine und Träger, die einen Antrag für 2024 über die Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen“ gestellt haben oder stellen wollen:

In der gestrigen Pressemitteilung vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wurde verkündet, dass die Novellierung der Richtlinie „Integrative Maßnahmen“ vom sächsischen Kabinett beschlossen wurde. Es erfolgte eine grundlegende Umgestaltung und Anpassung der Richtlinie. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Übergangsrichtlinie bis Ende 2024

Das bedeutet: Anträge die über die Förderrichtlinie „Integrative Maßnahmen“ gestellt wurden, müssen neu verfasst und an die neue Richtlinie angepasst werden.

Das gilt auch für bereits eingereichte Anträge. Alle Anträge für 2024 müssen überarbeitet und bis zum 15.12.2023 neu eingereicht werden.

Nicht davon betroffen sind Folgeanträge für mehrjährige Projekte.

Es sind dieses Mal nur Anträge für 2024 möglich, da die Richtlinie im kommenden Jahr nochmals überarbeitet wird.

Mehr Informationen zur integrationsfördernde Einzelprojekte (Fördersäule B) der Richtlinie Integrative Maßnahmen gibt es hier.

Die Richtlinie tritt am 24.11.2023 in Kraft.

Alle Unterlagen werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (SAB) unter https://www.sab.sachsen.de/ ab dem 24.11.2023 veröffentlicht.

Die Pressemitteilung des Sächsischen Sozialministeriums gibt es hier.

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